§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 € beträgt; höchstens 200.000 € je Betrieb. Investition innerhalb von 3 Jahren, sonst Rückgängigmachung.
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Investitionsabzugsbetrag (IAB)gilt
§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 € beträgt; höchstens 200.000 € je Betrieb. Investition innerhalb von 3 Jahren, sonst Rückgängigmachung.
- Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5
- Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 € (ohne IAB)
- elektronische Übermittlung
- Nutzung mindestens bis Ende des Folgejahres ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich im Inland oder Vermietung
„bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge)“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7g, abgerufen am 29. September 2026.
Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe (40 %)gilt
§ 7g Abs. 5 und 6 EStG, Anschaffung oder Herstellung: ab 1.1.2024
Neben der normalen (linearen oder degressiven) AfA bis zu 40 % Sonderabschreibung, verteilt beliebig auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr höchstens 200.000 € und fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Inland (oder Vermietung) im Anschaffungs- und Folgejahr. Für Anschaffungen bis 31.12.2023: 20 %.
- Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung höchstens 200.000 €
- im Anschaffungsjahr und im Folgejahr vermietet oder ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich in inländischer Betriebsstätte genutzt
„können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7g, abgerufen am 29. September 2026. Geändert durch: Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108): 20 % → 40 % für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 (§ 52 Abs. 16 Satz 6).
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Investitionsabzugsbetrag?
Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 € beträgt; höchstens 200.000 € je Betrieb. Investition innerhalb von 3 Jahren, sonst Rückgängigmachung. (§ 7g Abs. 1 bis 4 EStG)
Wie hoch ist die Sonderabschreibung nach § 7g?
Neben der normalen (linearen oder degressiven) AfA bis zu 40 % Sonderabschreibung, verteilt beliebig auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr höchstens 200.000 € und fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Inland (oder Vermietung) im Anschaffungs- und Folgejahr. Für Anschaffungen bis 31.12.2023: 20 %. (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG)
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