Nutzungsdauer Fernseher, Kamera, Monitor

Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.)“ unter Fundstelle 6.14.4 eine Nutzungsdauer von 7 Jahren. Das entspricht linear 14,29 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Nutzungsdauer laut Tabelle 7 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.4
Alternative, nicht ausdrücklich geregelt 1 Jahr BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (Computerhardware)

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Einordnung: Monitor, Kamera

Laut AfA-Tabelle AV 6.14.4 (Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte, dort auch „Monitore“ und „Kameras“): 7 Jahre.

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 nennt „Computer-Bildschirm oder auch Monitor“ und „Kamera“ als Peripheriegeräte eines Computers (Rz. 3); für Computerhardware und Peripherie gilt 1 Jahr. Das alphabetische Verzeichnis der Tabelle widerspricht sich zudem selbst: „Bildschirme“ stehen unter 6.14.3.2 (Computer), „Monitore“ unter 6.14.4. Wo die Grenze zwischen Computerzubehör und eigenständigem Gerät verläuft, regeln Tabelle und Schreiben nicht ausdrücklich.

Mögliche Einordnungen

  • 7 Jahre Fernseher, Kamera, Monitor , AfA-Tabelle AV 6.14.4 Fernseher, Kameras, Audio- und Videogeräte laut AfA-Tabelle
  • 1 Jahr Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahr , BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187) Monitor oder Kamera als Peripherie eines Computers (Rz. 3 des Schreibens)

Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
Fundstelle
6.14.4
Bezeichnung
Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.)
Nutzungsdauer
7 Jahre
Linearer AfA-Satz
14,29 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
Im Verzeichnis als
Audiogeräte, Cassettenrecorder, CD-Player, Fernseher, Filmgeräte, Fotogeräte, Kameras, Kassettenrecorder
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
BMF-Schreiben
15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Fernseher, Kamera, Monitor gelten

  • Lineare AfA

    7 Jahre Nutzungsdauer ergeben 14,29 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

    Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

    § 6 Abs. 2 EStG

  • Sammelposten

    Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.

    § 6 Abs. 2a EStG

  • Degressive AfA

    Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.

    • Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
    • Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).

    § 7 Abs. 2 EStG

  • § 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.

    § 7g EStG

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Fernseher, Kamera, Monitor laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 6.14.4 für „Foto-, Film-, Video- und Audiogeräte (Fernseher, CD-Player, Recorder, Lautsprecher, Radios, Verstärker, Kameras, Monitore u.ä.)“ eine Nutzungsdauer von 7 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 14,29 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

Welche Nutzungsdauer gilt für Monitor und Kamera?

Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Fernseher, Kamera, Monitor (7 Jahre, AfA-Tabelle AV 6.14.4), Fernseher, Kameras, Audio- und Videogeräte laut AfA-Tabelle; Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahr (1 Jahr, BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187)), Monitor oder Kamera als Peripherie eines Computers (Rz. 3 des Schreibens).

Kann ich Fernseher, Kamera, Monitor sofort abschreiben?

Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.

Ähnliche Anlagegüter

Die ganze AV-Tabelle

Quellen

  1. AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
  2. BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, BStBl I 2022, 187 (EStH 2024, Anhang 1 V)
  3. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  4. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.