Lineare Abschreibung (AfA in gleichen Jahresbeträgen)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden
Lineare AfAgilt
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.
„Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026.
AfA im Anschaffungsjahr nur zeitanteiliggilt
§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG
Im Jahr der Anschaffung wird die Jahres-AfA für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat um ein Zwölftel gekürzt. Ausnahme: Computerhardware und Software (BMF 22.02.2022, Rz. 1.4) und Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a.
„Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026.
Tabellenwerte sind Anhaltspunktegilt
Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001)
Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden.
„Die in den AfA-Tabellen angegebene ND dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen ND eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Eine glaubhaft gemachte kürzere ND kann den AfA zugrunde gelegt werden.“
Quelle: BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01, vom 6. Dezember 2001.
AfA nach Leistunggilt
§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG
Wenn es wirtschaftlich begründet ist, kann nach der tatsächlichen Leistung abgeschrieben werden (z. B. Kilometer, Maschinenstunden), sofern die Leistung je Jahr nachgewiesen wird.
„Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026.
Außergewöhnliche AfA (AfaA)gilt
§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG
Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (z. B. Unfall, Schaden) ist eine zusätzliche Abschreibung zulässig. Bei degressiver AfA ist sie ausgeschlossen.
„Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026.
Häufige Fragen
Wie wird die lineare AfA berechnet?
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG)
Wie wird im Anschaffungsjahr abgeschrieben?
Im Jahr der Anschaffung wird die Jahres-AfA für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat um ein Zwölftel gekürzt. Ausnahme: Computerhardware und Software (BMF 22.02.2022, Rz. 1.4) und Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a. (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG)
Muss ich die Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle nehmen?
Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))