Regeln neben der AfA-Tabelle

Die AfA-Tabelle nennt nur die Nutzungsdauer. Ob sofort, degressiv, im Sammelposten oder mit Sonderabschreibung abgeschrieben werden darf, regeln das Einkommensteuergesetz und BMF-Schreiben.

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Geltende Regeln

  • Lineare AfA gilt

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG. Quelle

  • AfA im Anschaffungsjahr nur zeitanteilig gilt

    Im Jahr der Anschaffung wird die Jahres-AfA für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat um ein Zwölftel gekürzt. Ausnahme: Computerhardware und Software (BMF 22.02.2022, Rz. 1.4) und Elektrofahrzeuge nach § 7 Abs. 2a.

    § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG. Quelle

  • Geschäfts- oder Firmenwert: 15 Jahre gilt

    Für den Geschäfts- oder Firmenwert eines Gewerbebetriebs oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gilt eine Nutzungsdauer von 15 Jahren.

    § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG. Quelle

  • AfA nach Leistung gilt

    Wenn es wirtschaftlich begründet ist, kann nach der tatsächlichen Leistung abgeschrieben werden (z. B. Kilometer, Maschinenstunden), sofern die Leistung je Jahr nachgewiesen wird.

    § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG. Quelle

  • Außergewöhnliche AfA (AfaA) gilt

    Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (z. B. Unfall, Schaden) ist eine zusätzliche Abschreibung zulässig. Bei degressiver AfA ist sie ausgeschlossen.

    § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG. Quelle

  • Degressive AfA 30 % (Investitionssofortprogramm) gilt

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, darf degressiv abgeschrieben werden: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % vom Restbuchwert. Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, umgekehrt nicht.

    § 7 Abs. 2 EStG, 1.7.2025 bis 31.12.2027. Quelle

  • Sonder-AfA-Staffel für Elektrofahrzeuge (75 % im ersten Jahr) gilt

    Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (1.7.2025 bis 31.12.2027) im Betriebsvermögen: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 %. Keine zeitanteilige Kürzung im ersten Jahr. Nicht zusammen mit Sonderabschreibungen.

    § 7 Abs. 2a EStG, 1.7.2025 bis 31.12.2027. Quelle

  • Gebäude-AfA (linear) gilt

    Betriebsgebäude, die nicht Wohnzwecken dienen (Bauantrag nach dem 31.3.1985): 3 %. Andere Gebäude: fertiggestellt ab 1.1.2023 3 %, fertiggestellt 1925 bis 2022 2 %, vor 1925 2,5 %. Bei nachgewiesen kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer ist eine höhere AfA möglich.

    § 7 Abs. 4 EStG. Quelle

  • Degressive AfA 5 % für neue Wohngebäude gilt

    Für neue Wohngebäude mit Baubeginn vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 (oder Kaufvertrag in diesem Zeitraum, Kauf bis Ende des Fertigstellungsjahres): jährlich 5 % vom Restwert statt 3 % linear. Wechsel zur linearen AfA erlaubt; keine AfaA.

    § 7 Abs. 5a EStG, 1.10.2023 bis 30.9.2029. Quelle

  • Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau gilt

    Zusätzlich zur Gebäude-AfA: im Jahr der Anschaffung/Herstellung und den drei Folgejahren je bis zu 5 %. Für Bauantrag vom 1.1.2023 bis 30.9.2029: Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel, Baukosten höchstens 5.200 €/m², Bemessungsgrundlage höchstens 4.000 €/m², 10 Jahre entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken. (Ältere Fälle: Bauantrag 1.9.2018 bis 31.12.2021, 3.000/2.000 €/m²; Sonder-AfA letztmals für VZ 2026.)

    § 7b EStG, 1.1.2023 bis 30.9.2029. Quelle

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € gilt

    Kostet ein selbständig nutzbares bewegliches Wirtschaftsgut höchstens 800 € netto (ohne Vorsteuer), kann es im Jahr der Anschaffung sofort voll abgesetzt werden. Über 250 € muss es in ein laufendes Verzeichnis (oder ist aus der Buchführung ersichtlich).

    § 6 Abs. 2 EStG, ab 1.1.2018. Quelle

  • Sammelposten 250 bis 1.000 € (Poolabschreibung) gilt

    Statt GWG-Sofortabzug oder Einzel-AfA: Wirtschaftsgüter über 250 € bis 1.000 € netto kommen in einen jährlichen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Scheidet ein Gut aus, bleibt der Posten unverändert. Wer den Sammelposten wählt, muss ihn für alle Güter dieses Wirtschaftsjahres zwischen 250 und 1.000 € bilden; bis 250 € ist dann Sofortabzug möglich.

    § 6 Abs. 2a EStG, ab 1.1.2018. Quelle

  • Investitionsabzugsbetrag (IAB) gilt

    Bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten können vor der Anschaffung gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 € beträgt; höchstens 200.000 € je Betrieb. Investition innerhalb von 3 Jahren, sonst Rückgängigmachung.

    § 7g Abs. 1 bis 4 EStG. Quelle

  • Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe (40 %) gilt

    Neben der normalen (linearen oder degressiven) AfA bis zu 40 % Sonderabschreibung, verteilt beliebig auf das Anschaffungsjahr und die vier Folgejahre. Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr höchstens 200.000 € und fast ausschließlich betriebliche Nutzung im Inland (oder Vermietung) im Anschaffungs- und Folgejahr. Für Anschaffungen bis 31.12.2023: 20 %.

    § 7g Abs. 5 und 6 EStG, ab 1.1.2024. Quelle

  • Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahr gilt

    Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre).

    BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187), ab 1.1.2021. Quelle

  • Branchentabelle geht vor gilt

    Steht ein Anlagegut in der AV-Tabelle und in einer Branchentabelle, gilt für Betriebe dieser Branche der Wert der Branchentabelle. Die AV-Tabelle gilt branchenunabhängig.

    Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860). Quelle

  • Tabellenwerte sind Anhaltspunkte gilt

    Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden.

    Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001). Quelle

  • Mehrschichtzuschlag gilt

    Bei ganzjähriger Nutzung in Doppelschicht darf der lineare AfA-Satz um 25 % erhöht werden, in Drei- oder Vierfachschicht um 50 %, soweit die Tabelle das nicht schon berücksichtigt. Nicht für unbewegliche Anlagegüter.

    Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 4 (BMF 06.12.2001). Quelle

  • Welche Tabellenfassung gilt (Tabellenabschluss) gilt

    Eine überarbeitete AfA-Tabelle gilt für Anlagegüter, die nach dem in der Tabelle genannten Datum (Tabellenabschluss) angeschafft oder hergestellt wurden. Die AV-Tabelle gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2000.

    Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 7a (BMF 06.12.2001). Quelle

  • Kleine PV-Anlagen steuerfrei (keine AfA nötig) gilt

    Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem) sind steuerfrei. Sind alle Einnahmen der Tätigkeit steuerfrei, wird kein Gewinn ermittelt, also auch keine AfA angesetzt.

    § 3 Nr. 72 EStG, ab 1.1.2022. Quelle

Ältere Regeln für Altfälle

  • Degressive AfA 20 % (Wachstumschancengesetz) gilt für Altfälle

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft oder hergestellt vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: höchstens das Zweifache des linearen Satzes und höchstens 20 %. Gilt für diese Wirtschaftsgüter weiter (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG).

    § 7 Abs. 2 EStG a. F. (Fassung vom 27.03.2024), 1.4.2024 bis 31.12.2024. Quelle

  • Degressive AfA 25 % (Corona-Steuerhilfegesetze) gilt für Altfälle

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft oder hergestellt vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes und höchstens 25 %. Gilt für diese Wirtschaftsgüter weiter (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG). Für 2023 und 1.1. bis 31.3.2024 gab es keine degressive AfA.

    § 7 Abs. 2 EStG a. F., 1.1.2020 bis 31.12.2022. Quelle

  • Toleranzklausel gestrichen gilt für Altfälle

    Die Toleranzklausel (Abweichung der AfA-Sätze um plus 20 %) in drei Branchentabellen gilt nicht mehr für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.1993 angeschafft oder hergestellt wurden.

    BMF-Schreiben vom 05.11.1993 (BStBl I 1993, 926). Quelle

Geplant (noch kein Gesetz)