Elektrofahrzeuge: 75 % Abschreibung im Anschaffungsjahr

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (1.7.2025 bis 31.12.2027) im Betriebsvermögen: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 %. Keine zeitanteilige Kürzung im ersten Jahr. Nicht zusammen mit Sonderabschreibungen.

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Abschreibung Jahr für Jahr

Prozent der Anschaffungskosten, Anschaffung vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027
JahrAfA
Anschaffungsjahr75 %
1. Folgejahr10 %
2. Folgejahr5 %
3. Folgejahr5 %
4. Folgejahr3 %
5. Folgejahr2 %

Sonder-AfA-Staffel für Elektrofahrzeuge (75 % im ersten Jahr)gilt

§ 7 Abs. 2a EStG, Anschaffung: 1.7.2025 bis 31.12.2027

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (1.7.2025 bis 31.12.2027) im Betriebsvermögen: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 %. Keine zeitanteilige Kürzung im ersten Jahr. Nicht zusammen mit Sonderabschreibungen.

  • Elektrofahrzeug nach § 9 Abs. 2 KraftStG
  • gehört zum Anlagevermögen
  • angeschafft nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
  • keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug
„im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent.“

Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026. Geändert durch: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161).

Häufige Fragen

Wie werden Elektrofahrzeuge ab Juli 2025 abgeschrieben?

Für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (1.7.2025 bis 31.12.2027) im Betriebsvermögen: 75 % im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 %. Keine zeitanteilige Kürzung im ersten Jahr. Nicht zusammen mit Sonderabschreibungen. (§ 7 Abs. 2a EStG)

Betroffene Anlagegüter

Weitere Regeln