Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahr

Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre).

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Computerhardware und Software: Nutzungsdauer 1 Jahrgilt

BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187), Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden; Überschusseinkünfte ab VZ 2021: ab 1.1.2021

Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre).

  • Hardware: nur Gerätearten nach Anhang II der VO (EU) Nr. 617/2013 (Aufzählung abschließend)
  • Peripherie: Aufzählung nicht abschließend
  • Software: Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung
  • Abweichung vom einen Jahr ist möglich (Rz. 1.2)
  • Anwendung auch auf Restbuchwerte früher angeschaffter Güter (Rz. 6)
„kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs‑ und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“

Quelle: BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, BStBl I 2022, 187 (EStH 2024, Anhang 1 V), vom 22. Februar 2022.

Wortlaut aus einer wörtlichen Kopie oder Archivkopie geprüft, die amtliche Seite war nicht abrufbar.

Häufige Fragen

Für welche Geräte gilt die Nutzungsdauer von einem Jahr?

Für Computer, Notebooks (inkl. Tablets), Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, kleine Server, externe Netzteile und Peripheriegeräte sowie für Betriebs- und Anwendersoftware (auch ERP) kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden. Die AfA darf im Anschaffungsjahr voll angesetzt werden. Es ist keine Sofortabschreibung und kein Wahlrecht im Sinne von § 5 EStG; die Güter gehören ins Bestandsverzeichnis. Ersetzt AV-Tabelle 6.14.3.2 (3 Jahre). (BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187))

Betroffene Anlagegüter

Weitere Regeln