Degressive AfA: bis 30 % für Anschaffungen bis Ende 2027
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, darf degressiv abgeschrieben werden: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % vom Restbuchwert. Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, umgekehrt nicht.
Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden
Höchstsätze nach Nutzungsdauer
| Nutzungsdauer | linear | degressiv höchstens |
|---|---|---|
| 3 Jahre | 33,33 % | 30 % |
| 4 Jahre | 25 % | 30 % |
| 5 Jahre | 20 % | 30 % |
| 6 Jahre | 16,67 % | 30 % |
| 7 Jahre | 14,29 % | 30 % |
| 8 Jahre | 12,5 % | 30 % |
| 9 Jahre | 11,11 % | 30 % |
| 10 Jahre | 10 % | 30 % |
| 12 Jahre | 8,33 % | 25 % |
| 14 Jahre | 7,14 % | 21,43 % |
| 15 Jahre | 6,67 % | 20 % |
| 20 Jahre | 5 % | 15 % |
Degressiv wird der Satz jedes Jahr auf den Restbuchwert angewandt. Für Anschaffungen im Jahr 2023 und vom 1.1. bis 31.3.2024 gab es keine degressive AfA.
Degressive AfA 30 % (Investitionssofortprogramm)gilt
§ 7 Abs. 2 EStG, Anschaffung oder Herstellung: 1.7.2025 bis 31.12.2027
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, darf degressiv abgeschrieben werden: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % vom Restbuchwert. Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, umgekehrt nicht.
- bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028
- Satz höchstens 3 x linearer Satz und höchstens 30 %
- im Anschaffungsjahr zeitanteilig (§ 7 Abs. 1 Satz 4)
- keine AfaA neben degressiver AfA
- Übergang zur linearen AfA zulässig (§ 7 Abs. 3)
„Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. ... der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.“
Quelle: Einkommensteuergesetz § 7, abgerufen am 29. September 2026. Geändert durch: Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161).
Degressive AfA 20 % (Wachstumschancengesetz)gilt für Altfälle
§ 7 Abs. 2 EStG a. F. (Fassung vom 27.03.2024), Anschaffung oder Herstellung: 1.4.2024 bis 31.12.2024
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft oder hergestellt vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: höchstens das Zweifache des linearen Satzes und höchstens 20 %. Gilt für diese Wirtschaftsgüter weiter (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG).
„bei Wirtschaftsgütern, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen“
Quelle: Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 3 Nr. 2, vom 27. März 2024. Geändert durch: Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108).
Degressive AfA 25 % (Corona-Steuerhilfegesetze)gilt für Altfälle
§ 7 Abs. 2 EStG a. F., Anschaffung oder Herstellung: 1.1.2020 bis 31.12.2022
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft oder hergestellt vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: höchstens das 2,5-fache des linearen Satzes und höchstens 25 %. Gilt für diese Wirtschaftsgüter weiter (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG). Für 2023 und 1.1. bis 31.3.2024 gab es keine degressive AfA.
„Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 angeschafft oder hergestellt worden sind, ... der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen.“
Quelle: § 7 EStG in der Fassung ab 01.01.2023 (buzer.de, wörtliche Kopie), vom 1. Januar 2023. Geändert durch: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512); verlängert durch Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911).
Wortlaut aus einer wörtlichen Kopie oder Archivkopie geprüft, die amtliche Seite war nicht abrufbar.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die degressive AfA für Anschaffungen ab Juli 2025?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, darf degressiv abgeschrieben werden: höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 % vom Restbuchwert. Wechsel zur linearen AfA ist erlaubt, umgekehrt nicht. (§ 7 Abs. 2 EStG)
Gilt die degressive AfA von 2024 weiter?
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft oder hergestellt vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: höchstens das Zweifache des linearen Satzes und höchstens 20 %. Gilt für diese Wirtschaftsgüter weiter (§ 52 Abs. 15 Satz 4 EStG). (§ 7 Abs. 2 EStG a. F. (Fassung vom 27.03.2024))
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