Nutzungsdauer Kaffeemaschine
Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe vom 1.7.1995 nennt für „Kaffeemaschinen (elektr.)“ unter Nr. 20 eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Das entspricht linear 20 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden
Nur für eine Branche. Dieser Wert stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle; steht ein Anlagegut in beiden Tabellen, geht für die Branche die Branchentabelle vor (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).
Einordnung: Kaffeemaschine, Kaffeevollautomat, Siebträgermaschine, Espressomaschine
Kaffeemaschinen stehen nur in der AfA-Tabelle für das Gastgewerbe (Nr. 20): 5 Jahre. Dieser Wert gilt für Betriebe des Gastgewerbes.
Die AV-Tabelle für alle anderen Betriebe hat keine Zeile für Kaffeemaschinen. Ob 5 Jahre dort passen, ist nicht geregelt; ohne Tabellenwert ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den Umständen zu schätzen.
Mögliche Einordnungen
Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Amtliche Tabellenzeile
- Tabelle
- Gastgewerbe
- Nr.
- 20
- Bezeichnung
- Kaffeemaschinen (elektr.)
- Nutzungsdauer
- 5 Jahre
- Linearer AfA-Satz
- 20 % pro Jahr; in der Tabelle gedruckt: 20 %
- Gilt für
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 1986
- BMF-Schreiben
- 1. Juli 1995, S 1551
- Stand
- geprüft am 29. September 2026
Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))
Welche Regeln für Kaffeemaschine gelten
-
Lineare AfA
5 Jahre Nutzungsdauer ergeben 20 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
-
Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.
§ 6 Abs. 2 EStG
-
Sammelposten
Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.
§ 6 Abs. 2a EStG
-
Degressive AfA
Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.
- Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
- Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
§ 7 Abs. 2 EStG
-
§ 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.
§ 7g EStG
GWG, Sammelposten, degressive AfA und § 7g sind branchenunabhängig; sie hängen von Kosten, Anschaffungsdatum und Betriebsgröße ab, nicht von der Tabelle.
Häufige Fragen
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Kaffeemaschine laut AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle Gastgewerbe (BMF-Schreiben vom 1. Juli 1995) nennt unter Nr. 20 für „Kaffeemaschinen (elektr.)“ eine Nutzungsdauer von 5 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 20 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.
Welche Nutzungsdauer gilt für Kaffeemaschine und Kaffeevollautomat?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Kaffeemaschine (5 Jahre, AfA-Tabelle Gastgewerbe, Nr. 20), Betriebe des Gastgewerbes; keine Tabellenzeile, andere Betriebe (Büro, Praxis, Handwerk).
Kann ich Kaffeemaschine sofort abschreiben?
Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.
Gilt dieser Wert für alle Betriebe?
Nein. Er stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Gastgewerbe und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).
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Quellen
- AfA-Tabelle Gastgewerbe (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 1. Juli 1995
- BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
- Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026
Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.