Nutzungsdauer Computer und Laptop

Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)“ unter Fundstelle 6.14.3.2 eine Nutzungsdauer von 3 Jahren. Das entspricht linear 33,33 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Diese Zeile ist überholt: Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 kann seit 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.

Nutzungsdauer seit 2021 1 Jahr BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022
AfA-Tabelle (überholt) 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Die Tabelle druckt noch 3 Jahre. Seit 2021 darf für Computerhardware und Peripherie eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22.02.2022). Die 3 Jahre aus der AfA-Tabelle gelten nur noch für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2021 endeten.

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187) ersetzt die Zeile 6.14.3.2 der AV-Tabelle. Die Abschreibung darf im Anschaffungsjahr in voller Höhe erfolgen. Es ist keine Sofortabschreibung im Sinne der GWG-Regel; das Gerät gehört ins Anlagenverzeichnis. Die Nutzungsdauer von einem Jahr ist nicht zwingend, eine andere Nutzungsdauer ist möglich.

Was als Computerhardware und Software zählt

Einordnung: Tablet, iPad

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zählt Tablets (Slate-Computer) zu den Notebooks (Rz. 2). Damit gilt für sie dasselbe wie für Laptops.

Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
Fundstelle
6.14.3.2
Bezeichnung
Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)
Nutzungsdauer
3 Jahre, ersetzt durch 1 Jahr (BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022)
Linearer AfA-Satz
33,33 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
Im Verzeichnis als
Bildschirme, Drucker, Laptops, Notebooks, Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä), Personalcomputer, Scanner, Workstations
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
BMF-Schreiben
15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Computer und Laptop gelten

  • Lineare AfA

    Bei einer Nutzungsdauer von 1 Jahr darf der volle Betrag im Anschaffungsjahr abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, Rz. 1.4). Mit den 3 Jahre der Tabelle wären es 33,33 % pro Jahr.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

    Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

    § 6 Abs. 2 EStG

  • Sammelposten

    Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.

    § 6 Abs. 2a EStG

  • Degressive AfA

    Für bewegliche Wirtschaftsgüter, angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027, ist statt linear eine degressive AfA erlaubt. Bei 1 Jahr Nutzungsdauer bringt sie keinen Vorteil; sie ist nur relevant, wenn Sie vom einen Jahr abweichen (Rz. 1.2).

    § 7 Abs. 2 EStG

  • § 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.

    § 7g EStG

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Computer und Laptop laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 6.14.3.2 für „Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirme u.ä.)“ eine Nutzungsdauer von 3 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 33,33 % pro Jahr. Seit 2021 kann nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 eine Nutzungsdauer von 1 Jahr angesetzt werden. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

Kann ich Computer und Laptop sofort abschreiben?

Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.

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Die ganze AV-Tabelle

Quellen

  1. AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
  2. BMF-Schreiben vom 22.02.2022, IV C 3-S 2190/21/10002:025, BStBl I 2022, 187 (EStH 2024, Anhang 1 V). Die amtliche Seite war beim Abruf durch einen Bot-Schutz gesperrt; geprüft wurde der Volltext in einer archivierten Kopie.
  3. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  4. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.