Nutzungsdauer Taxi und Mietwagen

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr) vom 26.1.1998 nennt für „Straßenfahrzeuge: Personenkraftwagen“ unter Nr. 16.2.1 eine Nutzungsdauer von 5 Jahren. Das entspricht linear 20 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Nutzungsdauer laut Tabelle 5 Jahre AfA-Tabelle Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr), Nr. 16.2.1
Linearer AfA-Satz 20 % pro Jahr; in der Tabelle gedruckt: 20 %

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Nur für eine Branche. Dieser Wert stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr) und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle; steht ein Anlagegut in beiden Tabellen, geht für die Branche die Branchentabelle vor (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).

Für welche Betriebe die Tabelle gilt (15)
  • Staatsbahn
  • Privatbahnen
  • Personenbeförderung im Omnibus-Orts- u.
  • Nachbarortslinienverkehr
  • Personenbeförderung im Omnibus-Überlandlinienverkehr
  • Personenbeförderung mit Stadtschnellbahnen und Straßenbahnen
  • Betrieb von Taxis und Mietwagen mit Fahrer
  • Sonst. Personenbeförderung im Landverkehr
  • Güterbeförderung im Straßenverkehr
  • Frachtumschlag
  • Lagerei (ohne Kühlhäuser)
  • Hilfs- u. Nebentätigkeiten für den Landverkehr
  • Spedition
  • Postdienste
  • Private Kurierdienste

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr)
Nr.
16.2.1
Bezeichnung
Straßenfahrzeuge: Personenkraftwagen
Nutzungsdauer
5 Jahre
Linearer AfA-Satz
20 % pro Jahr; in der Tabelle gedruckt: 20 %
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 30. Juni 1997
BMF-Schreiben
26. Januar 1998, IV A 8-S 1551-9/98, BStBl I 1998, 123
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Taxi und Mietwagen gelten

  • Lineare AfA

    5 Jahre Nutzungsdauer ergeben 20 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

    Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

    § 6 Abs. 2 EStG

  • Sammelposten

    Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.

    § 6 Abs. 2a EStG

  • Degressive AfA

    Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.

    • Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
    • Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).

    § 7 Abs. 2 EStG

  • § 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.

    § 7g EStG

GWG, Sammelposten, degressive AfA und § 7g sind branchenunabhängig; sie hängen von Kosten, Anschaffungsdatum und Betriebsgröße ab, nicht von der Tabelle.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Taxi und Mietwagen laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr) (BMF-Schreiben vom 26. Januar 1998) nennt unter Nr. 16.2.1 für „Straßenfahrzeuge: Personenkraftwagen“ eine Nutzungsdauer von 5 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 20 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

Kann ich Taxi und Mietwagen sofort abschreiben?

Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.

Gilt dieser Wert für alle Betriebe?

Nein. Er stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr) und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).

Ähnliche Anlagegüter

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Quellen

  1. AfA-Tabelle Personen- und Güterbeförderung (im Straßen- und Schienenverkehr) (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 26. Januar 1998, BStBl I 1998, 123
  2. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  3. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.