Nutzungsdauer Sauna

Die amtliche AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder vom 9.5.1995 nennt für „Saunaanlagen: Saunakabinen“ unter Nr. 38.1 eine Nutzungsdauer von 6 Jahren. Das entspricht linear 16,67 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Nutzungsdauer laut Tabelle 6 Jahre AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder, Nr. 38.1
Linearer AfA-Satz 16,67 % pro Jahr; in der Tabelle gedruckt: 17 %

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Nur für eine Branche. Dieser Wert stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle; steht ein Anlagegut in beiden Tabellen, geht für die Branche die Branchentabelle vor (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).

Für welche Betriebe die Tabelle gilt (3)
  • Saunas und Dampfbäder (ohne medizinische Bäder)
  • Wannen- und Brausebäder (ohne medizinische Bäder)
  • Sporteinrichtungen sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens

Einordnung: Sauna, Infrarotkabine

Saunen stehen nur in der AfA-Tabelle für Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder: Saunakabinen 6 Jahre, Blockhaussauna 8 Jahre. Für andere Betriebe gibt es keinen Tabellenwert. Eine AfA setzt voraus, dass die Sauna zu einem Betrieb oder einer Vermietung gehört.

Mögliche Einordnungen

  • 6 Jahre Sauna , AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder, Nr. 38.1 Saunakabine in einem Bäderbetrieb
  • 8 Jahre Blockhaussauna , AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder, Nr. 38.2 Blockhaussauna in einem Bäderbetrieb
  • eigene Regel keine Tabellenzeile andere Betriebe

Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder
Nr.
38.1
Bezeichnung
Saunaanlagen: Saunakabinen
Nutzungsdauer
6 Jahre
Linearer AfA-Satz
16,67 % pro Jahr; in der Tabelle gedruckt: 17 %
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 1994
BMF-Schreiben
9. Mai 1995, IV A 8-S 1551-112/95, BStBl I 1995, 326
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Sauna gelten

  • Lineare AfA

    6 Jahre Nutzungsdauer ergeben 16,67 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

    Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

    § 6 Abs. 2 EStG

  • Sammelposten

    Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.

    § 6 Abs. 2a EStG

  • Degressive AfA

    Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.

    • Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
    • Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).

    § 7 Abs. 2 EStG

  • § 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.

    § 7g EStG

GWG, Sammelposten, degressive AfA und § 7g sind branchenunabhängig; sie hängen von Kosten, Anschaffungsdatum und Betriebsgröße ab, nicht von der Tabelle.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Sauna laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder (BMF-Schreiben vom 9. Mai 1995) nennt unter Nr. 38.1 für „Saunaanlagen: Saunakabinen“ eine Nutzungsdauer von 6 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 16,67 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

Welche Nutzungsdauer gilt für Sauna und Infrarotkabine?

Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Sauna (6 Jahre, AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder, Nr. 38.1), Saunakabine in einem Bäderbetrieb; Blockhaussauna (8 Jahre, AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder, Nr. 38.2), Blockhaussauna in einem Bäderbetrieb; keine Tabellenzeile, andere Betriebe.

Kann ich Sauna sofort abschreiben?

Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.

Gilt dieser Wert für alle Betriebe?

Nein. Er stammt aus der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder und gilt für Betriebe dieses Wirtschaftszweigs. Für alle anderen Betriebe gilt die AV-Tabelle (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 1 (BMF 06.12.2001, BStBl I 2001, 860)).

Ähnliche Anlagegüter

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Quellen

  1. AfA-Tabelle Heil-, Kur-, Sport- und Freizeitbäder (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 9. Mai 1995, BStBl I 1995, 326
  2. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  3. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.