Nutzungsdauer Mess- und Regeleinrichtungen allgemein
Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Mess- und Regeleinrichtungen allgemein“ unter Fundstelle 3.3.1 eine Nutzungsdauer von 18 Jahren. Das entspricht linear 5,56 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
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Amtliche Tabellenzeile
- Tabelle
- Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Fundstelle
- 3.3.1
- Bezeichnung
- Mess- und Regeleinrichtungen allgemein
- Nutzungsdauer
- 18 Jahre
- Linearer AfA-Satz
- 5,56 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
- Im Verzeichnis als
- Messeinrichtungen (allgemein), Regeleinrichtungen (allgemein)
- Gilt für
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
- BMF-Schreiben
- 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
- Stand
- geprüft am 29. September 2026
Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))
Welche Regeln für Mess- und Regeleinrichtungen allgemein gelten
-
Lineare AfA
18 Jahre Nutzungsdauer ergeben 5,56 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
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Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.
§ 6 Abs. 2 EStG
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Sammelposten
Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.
§ 6 Abs. 2a EStG
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Degressive AfA
Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 16,67 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.
- Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 11,11 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
- Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 13,89 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
§ 7 Abs. 2 EStG
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§ 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.
§ 7g EStG
Häufige Fragen
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Mess- und Regeleinrichtungen allgemein laut AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 3.3.1 für „Mess- und Regeleinrichtungen allgemein“ eine Nutzungsdauer von 18 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 5,56 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.
Kann ich Mess- und Regeleinrichtungen allgemein sofort abschreiben?
Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.
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Quellen
- AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
- BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
- Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026
Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.