Nutzungsdauer Grünanlagen und Außenanlagen
Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Grünanlagen“ unter Fundstelle 2.8 eine Nutzungsdauer von 15 Jahren. Das entspricht linear 6,67 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden
Einordnung: Außenanlage
„Außenanlagen“ ist ein Sammelbegriff. Die AfA-Tabelle hat dafür keine eigene Zeile, sondern einzelne Zeilen für Grünanlagen, Wege und Plätze, Zäune und Beleuchtung.
Mögliche Einordnungen
Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Amtliche Tabellenzeile
- Tabelle
- Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Fundstelle
- 2.8
- Bezeichnung
- Grünanlagen
- Nutzungsdauer
- 15 Jahre
- Linearer AfA-Satz
- 6,67 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
- Im Verzeichnis als
- Grünanlagen
- Gilt für
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
- BMF-Schreiben
- 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
- Stand
- geprüft am 29. September 2026
Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))
Welche Regeln für Grünanlagen und Außenanlagen gelten
-
Lineare AfA
15 Jahre Nutzungsdauer ergeben 6,67 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
-
GWG, Sammelposten, degressive AfA, § 7g
Diese Zeile steht im Abschnitt „Grundstückseinrichtungen“ der Tabelle. GWG-Sofortabzug, Sammelposten, degressive AfA und § 7g gelten nur für abnutzbare bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ob ein Wirtschaftsgut im Einzelfall beweglich, Betriebsvorrichtung oder Teil eines Gebäudes ist, lässt die Tabelle offen.
§ 6 Abs. 2, 2a, § 7 Abs. 2, § 7g EStG
Häufige Fragen
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Grünanlagen und Außenanlagen laut AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 2.8 für „Grünanlagen“ eine Nutzungsdauer von 15 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 6,67 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.
Welche Nutzungsdauer gilt für Außenanlage?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Grünanlagen und Außenanlagen (15 Jahre, AfA-Tabelle AV 2.8), Grünanlagen; Parkplatz und Hofbefestigung (19 Jahre, AfA-Tabelle AV 2.1.1), Wege, Parkplätze, Hofflächen mit Packlage; Zaun (17 Jahre, AfA-Tabelle AV 2.3.2), Zäune (nicht aus Holz); Außenbeleuchtung (19 Jahre, AfA-Tabelle AV 2.4), Außenbeleuchtung.
Ähnliche Anlagegüter
- Orientierungssysteme 10 Jahre
- Uferbefestigungen 20 Jahre
- Golfplätze 20 Jahre
- Brunnen 20 Jahre
- Parkplatz in Kies oder Schotter 9 Jahre
- Straßen- und Wegebrücken aus Stahl und Beton 33 Jahre
- Straßen- und Wegebrücken aus Holz 15 Jahre
- Umzäunungen aus Holz 5 Jahre
Quellen
- AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
- BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
- Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026
Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.