Nutzungsdauer Brunnen

Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Brunnen“ unter Fundstelle 2.7.1 eine Nutzungsdauer von 20 Jahren. Das entspricht linear 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Nutzungsdauer laut Tabelle 20 Jahre AfA-Tabelle AV 2.7.1
Linearer AfA-Satz 5 % pro Jahr (100 geteilt durch die Nutzungsdauer)

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
Fundstelle
2.7.1
Bezeichnung
Brunnen
Nutzungsdauer
20 Jahre
Linearer AfA-Satz
5 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
Im Verzeichnis als
Brunnen
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
BMF-Schreiben
15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Brunnen gelten

  • Lineare AfA

    20 Jahre Nutzungsdauer ergeben 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • GWG, Sammelposten, degressive AfA, § 7g

    Diese Zeile steht im Abschnitt „Grundstückseinrichtungen“ der Tabelle. GWG-Sofortabzug, Sammelposten, degressive AfA und § 7g gelten nur für abnutzbare bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ob ein Wirtschaftsgut im Einzelfall beweglich, Betriebsvorrichtung oder Teil eines Gebäudes ist, lässt die Tabelle offen.

    § 6 Abs. 2, 2a, § 7 Abs. 2, § 7g EStG

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Brunnen laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 2.7.1 für „Brunnen“ eine Nutzungsdauer von 20 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 5 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

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Die ganze AV-Tabelle

Quellen

  1. AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
  2. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  3. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.