Nutzungsdauer Bohrmaschine (mobil)
Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Bohrmaschinen mobil“ unter Fundstelle 5.3.2 eine Nutzungsdauer von 8 Jahren. Das entspricht linear 12,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
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Einordnung: Akkuschrauber
Die AfA-Tabelle nennt Bohrmaschinen mobil (AV 5.3.2, 8 Jahre) und stationär (AV 5.3.1). Akkuschrauber stehen nicht wörtlich in der Tabelle.
Mögliche Einordnungen
Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.
Amtliche Tabellenzeile
- Tabelle
- Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Fundstelle
- 5.3.2
- Bezeichnung
- Bohrmaschinen mobil
- Nutzungsdauer
- 8 Jahre
- Linearer AfA-Satz
- 12,5 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
- Im Verzeichnis als
- Bohrmaschinen, mobil
- Gilt für
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
- BMF-Schreiben
- 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
- Stand
- geprüft am 29. September 2026
Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))
Welche Regeln für Bohrmaschine (mobil) gelten
-
Lineare AfA
8 Jahre Nutzungsdauer ergeben 12,5 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
-
Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.
§ 6 Abs. 2 EStG
-
Sammelposten
Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.
§ 6 Abs. 2a EStG
-
Degressive AfA
Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.
- Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
- Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
§ 7 Abs. 2 EStG
-
§ 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.
§ 7g EStG
Häufige Fragen
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Bohrmaschine (mobil) laut AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 5.3.2 für „Bohrmaschinen mobil“ eine Nutzungsdauer von 8 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 12,5 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.
Welche Nutzungsdauer gilt für Akkuschrauber?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Bohrmaschine (mobil) (8 Jahre, AfA-Tabelle AV 5.3.2), tragbares Gerät; Bohrmaschinen stationär (16 Jahre, AfA-Tabelle AV 5.3.1), fest aufgestelltes Gerät.
Kann ich Bohrmaschine (mobil) sofort abschreiben?
Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.
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Quellen
- AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
- BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
- Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026
Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.