Nutzungsdauer Akku und Batteriespeicher

Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Akkumulatoren“ unter Fundstelle 3.1.3 eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Das entspricht linear 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr.

Nutzungsdauer laut Tabelle 10 Jahre AfA-Tabelle AV 3.1.3
Linearer AfA-Satz 10 % pro Jahr (100 geteilt durch die Nutzungsdauer)

Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden

Einordnung: Batteriespeicher, Stromspeicher, PV-Speicher

Die AfA-Tabelle nennt „Akkumulatoren“ (AV 3.1.3): 10 Jahre. Batteriespeicher für Solarstrom nennt sie nicht eigens.

Ob ein Speicher ein eigenes Wirtschaftsgut ist oder mit der Photovoltaikanlage (AV 3.1.6, 20 Jahre) eine Einheit bildet, ist nicht ausdrücklich geregelt. Für viele kleine PV-Anlagen stellt sich die Frage nicht, weil sie nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.

Mögliche Einordnungen

  • 10 Jahre Akku und Batteriespeicher , AfA-Tabelle AV 3.1.3 Speicher als eigenes Wirtschaftsgut
  • 20 Jahre Photovoltaikanlage , AfA-Tabelle AV 3.1.6 Speicher als Teil der Photovoltaikanlage

Diese Seite entscheidet die Einordnung nicht. Im Zweifel klären Sie sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Amtliche Tabellenzeile

Tabelle
Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
Fundstelle
3.1.3
Bezeichnung
Akkumulatoren
Nutzungsdauer
10 Jahre
Linearer AfA-Satz
10 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
Im Verzeichnis als
Akkumulatoren
Gilt für
Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
BMF-Schreiben
15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
Stand
geprüft am 29. September 2026

Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))

Welche Regeln für Akku und Batteriespeicher gelten

  • Lineare AfA

    10 Jahre Nutzungsdauer ergeben 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG

  • Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)

    Kostet das einzelne Gerät höchstens 800 € ohne Vorsteuer, darf es im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (Wahlrecht, seit 1.1.2018). Über 250 € ist ein Verzeichnis nötig, wenn die Angaben nicht aus der Buchführung hervorgehen.

    § 6 Abs. 2 EStG

  • Sammelposten

    Alternativ kommen Güter über 250 € bis 1.000 € ohne Vorsteuer in einen Sammelposten, der über 5 Jahre mit je einem Fünftel aufgelöst wird. Die Wahl gilt einheitlich für alle Güter des Wirtschaftsjahres.

    § 6 Abs. 2a EStG

  • Degressive AfA

    Angeschafft vom 1.7.2025 bis 31.12.2027: statt linear bis zu 30 % vom Restbuchwert pro Jahr (höchstens das 3-fache des linearen Satzes und 30 %). Wechsel zur linearen AfA ist später erlaubt.

    • Angeschafft vom 1.4.2024 bis 31.12.2024: bis zu 20 % (Regel gilt für diese Güter weiter).
    • Angeschafft vom 1.1.2020 bis 31.12.2022: bis zu 25 % (Regel gilt für diese Güter weiter).

    § 7 Abs. 2 EStG

  • § 7g: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

    Kleinere Betriebe (Gewinn höchstens 200.000 €) können bis zu 50 % der geplanten Kosten vorab abziehen und nach der Anschaffung zusätzlich bis zu 40 % Sonderabschreibung verteilt auf 5 Jahre ansetzen. Voraussetzung ist unter anderem eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung.

    § 7g EStG

Häufige Fragen

Wie lange ist die Nutzungsdauer von Akku und Batteriespeicher laut AfA-Tabelle?

Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 3.1.3 für „Akkumulatoren“ eine Nutzungsdauer von 10 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 10 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.

Welche Nutzungsdauer gilt für Batteriespeicher und Stromspeicher?

Das ist nicht ausdrücklich geregelt. In Frage kommen: Akku und Batteriespeicher (10 Jahre, AfA-Tabelle AV 3.1.3), Speicher als eigenes Wirtschaftsgut; Photovoltaikanlage (20 Jahre, AfA-Tabelle AV 3.1.6), Speicher als Teil der Photovoltaikanlage.

Kann ich Akku und Batteriespeicher sofort abschreiben?

Ja, wenn das einzelne Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist und höchstens 800 € ohne Vorsteuer kostet. Dann ist es ein geringwertiges Wirtschaftsgut und darf im Anschaffungsjahr voll abgesetzt werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Darüber wird es über die Nutzungsdauer abgeschrieben oder, bis 1.000 €, in einen Sammelposten gebucht.

Ähnliche Anlagegüter

Die ganze AV-Tabelle

Quellen

  1. AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
  2. BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
  3. Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026

Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.