Nutzungsdauer Schornsteine aus Metall
Die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (AV) vom 15.12.2000 nennt für „Schornsteine aus Metall“ unter Fundstelle 1.10.2 eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Das entspricht linear 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
Keine Steuerberatung. Maßgeblich sind die amtliche AfA-Tabelle und die Umstände im Einzelfall. Fehler melden
Amtliche Tabellenzeile
- Tabelle
- Allgemein verwendbare Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Fundstelle
- 1.10.2
- Bezeichnung
- Schornsteine aus Metall
- Nutzungsdauer
- 10 Jahre
- Linearer AfA-Satz
- 10 % pro Jahr (die AV-Tabelle druckt keinen Satz)
- Im Verzeichnis als
- Schornsteine (aus Metall)
- Gilt für
- Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2000
- BMF-Schreiben
- 15. Dezember 2000, IV D 2-S 1551-188/00, BStBl I 2000, 1532
- Stand
- geprüft am 29. September 2026
Anhaltspunkt, kein fester Wert. Die Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen ist ein Anhaltspunkt für einen Betrieb unter üblichen Bedingungen. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer darf angesetzt werden. (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen, Nr. 2 (BMF 06.12.2001))
Welche Regeln für Schornsteine aus Metall gelten
-
Lineare AfA
10 Jahre Nutzungsdauer ergeben 10 % der Anschaffungskosten pro Jahr. Im Anschaffungsjahr zählt nur jeder volle Monat ab dem Anschaffungsmonat.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
-
GWG, Sammelposten, degressive AfA, § 7g
Diese Zeile steht im Abschnitt „Unbewegliches Anlagevermögen“ der Tabelle. GWG-Sofortabzug, Sammelposten, degressive AfA und § 7g gelten nur für abnutzbare bewegliche, selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ob ein Wirtschaftsgut im Einzelfall beweglich, Betriebsvorrichtung oder Teil eines Gebäudes ist, lässt die Tabelle offen.
§ 6 Abs. 2, 2a, § 7 Abs. 2, § 7g EStG
Häufige Fragen
Wie lange ist die Nutzungsdauer von Schornsteine aus Metall laut AfA-Tabelle?
Die AfA-Tabelle AV (BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000) nennt unter Fundstelle 1.10.2 für „Schornsteine aus Metall“ eine Nutzungsdauer von 10 Jahre. Das entspricht einem linearen AfA-Satz von 10 % pro Jahr. Die Tabellenwerte sind Anhaltspunkte; eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer ist zulässig.
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Quellen
- AfA-Tabelle AV (PDF, Bundesministerium der Finanzen), BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2000, BStBl I 2000, 1532
- BMF-Schreiben vom 06.12.2001, IV D 2-S 1551-498/01 (Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen)
- Einkommensteuergesetz §§ 6, 7, 7g, abgerufen auf gesetze-im-internet.de am 29. September 2026
Stand: 29. September 2026. Amtliche Werke nach § 5 UrhG.